Essen und Trinken in Schulen bei erweiterter Maskenpflicht

Befristet bis zum 30. November gilt für alle Schüler*innen ab Jahrgangsstufe 5 eine erweiterte Maskenpflicht. Zusätzlich gilt diese in Schleswig-Holstein ab einer Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner*innen in sieben Tagen auch für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Maskenpflicht betrifft auch die Mensa und entfällt nur bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen.

Tipps zur Umsetzung eines Schichtbetriebs, zur Einnahme von Mahlzeiten in anderen Räumlichkeiten sowie für eine Ausweitung auf ein To-Go-Angebot finden Sie in den erweiterten Hygieneempfehlungen zum Downloaden:

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Man soll dem Leib etwas Gutes bieten, damit die Seele Lust hat, darin zu wohnen.

Winston Churchill