Die Lebensmittelinformations-Verordnung

Seit dem 14.12.2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel anzuwenden.

Das Ziel dieser Verordnung ist, dem Käufer möglichst viele Informationen zu bieten, die für seine Kaufentscheidung wichtig sein können. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.

Die Verordnung schreibt eine Kennzeichnung von 14 verschiedenen Allergenen vor. Auf verpackten Lebensmitteln sind diese Allergene inzwischen deutlich in der Zutatenliste kenntlich gemacht (z.B. durch Fettdruck, GROßBUCHSTABEN oder andere Schrifttypen).

Die Verordnung gilt auch für unverpackte bzw. sogenannte "lose Speisen". Das heißt, dass bei allen Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, die Tischgäste über die enthaltenen Allergene informiert werden müssen. Wird also z.B. in der Kita frisch gekochte oder vom Caterer gelieferte Mittagsverpflegung angeboten, müssen die Kinder bzw. deren Eltern über die darin enthaltenen Allergene informiert werden.

Die Art der Kennzeichnung bei losen Speisen wird in der Lebensmitteinformationsverordnung geregelt:

Die Kennzeichnung erfolgt schriftlich, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf dem Speiseplan, einer Kladde, einem Schild direkt am angebotenen Lebensmittel oder auch im Internet.

Nach §2 Abs. 3 ist zur Erfüllung der Angabepflicht auch eine mündliche Auskunft ausreichend, sofern eine schriftliche Dokumentation vorliegt, die auf Nachfrage dem Verbraucher oder der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt werden kann und wenn an der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hingewiesen wird.

Eine rein mündliche Auskunft ohne schriftliche Dokumentation ist nicht zulässig!

Für die Kennzeichnung der Allergene ist ein sorgfältiges Allergenmanagement seitens der Einrichtungen und der Caterer unumgänglich.

Man soll dem Leib etwas Gutes bieten, damit die Seele Lust hat, darin zu wohnen.

Winston Churchill